Rücktritt mit Attest

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages.


Wer ist Versicherer?

Der Versicherer ist die Mandigo GmbH (Deutschland), nachstehend Mandigo genannt, mit Sitz an der Gollierstraße 70d, 80339 München.


1 Versicherte Personen

Versichert ist / sind die auf der Anmeldebestätigung der Versicherungsnehmerin aufgeführten Personen, welche sich als Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen für eine Sportveranstaltung angemeldet haben.


2 Örtlicher Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit.


3 Pflichten im Schadenfall

3.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.


3.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse).


3.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die
behandelnden Ärzte gegen-über Mandigo von ihrer Schweigepflicht befreit werden.


3.4 Kann die versicherte Person Leistungen, welche Mandigo erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese
Ansprüche wahren und an Mandigo abtreten.


3.5 Folgende Dokumente müssen Mandigo bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse eingereicht werden (je
nach versichertem Ereignis):
Anmeldebestätigung im Original
Annullierungsbestätigung inkl. Startgeldabrechnung
Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.B.detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Bescheinigung des
Todesfalles, Polizeirapport, usw.)
Dokumente bzw. offizielle Atteste die einen Start am Veranstaltungstag als nicht möglich bescheinigen.


4 Verletzung der Pflichten

Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann Mandigo ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.


5 Nicht versicherte Ereignisse

5.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder Veranstaltungsanmeldung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte
Person bei Vertragsabschluss oder Veranstaltungsanmeldung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.


5.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat:

  • Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
  • Suizid oder versuchter Suizid
  • Teilnahme an Streiks oder Unruhen
  • Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten
  • Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
  • grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen
  • Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu

5.3 Nicht versichert sind Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.


5.4 Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.


5.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.


5.6 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt, bzw. verschwägert ist.


5.7 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.


5.8 Nicht versichert sind Verletzungen welche weit vor dem Starttermin eingetreten sind und einen Start am Veranstaltungstag nicht beeinflussen.


6 Definitionen

6.1 Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.


6.2 Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich daraus eine zwingende Startunfähigkeit ergibt.


7 Komplementärklausel

7.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Mandigo-Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.


7.2 Hat Mandigo trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten dies als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an Mandigo ab.


8 Verjährung

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.


9 Normenhierarchie

Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten vor.


10 Kontaktadresse

Mandigo GmbH; Gollierstraße 70d / 4 Stock; 80339 München II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten

 

A Annullierung

1 Geltungsbereich

Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der definitiven Anmeldung und endet mit dem offiziellen Start (Startschuss).


2 Versicherungsleistungen

2.1 Annullierungskosten
Wenn eine angemeldete versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit der Versicherungsnehmerin annulliert, bezahlt Mandigo die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten (Startgeld) der versicherten Person.


2.2 Rückerstattung von Auslagen
Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sowie für Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet.


3 Versicherte Ereignisse

3.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder Tod der versicherten Person, welche dieser die Teilnahme am Lauf verunmöglicht.


4 Nicht versicherte Ereignisse

4.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Veranstaltungsanmeldung bereits bestanden haben und bis zum Startdatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Veranstaltungsanmeldung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Startdatum nicht abgeheilt sind.


4.2 Verletzung vor der Veranstaltung die das Training beeinflusst, jedoch einen Start ermöglicht.


4.2 Absage durch den Veranstalter
Wenn der Veranstalter die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Veranstaltung absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten.


4.3 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der Veranstaltung verunmöglichen.


5 Pflichten im Schadenfall

Um die Leistungen der Mandigo beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses die
gebuchte Veranstaltung beim Veranstalter annullieren und danach den Schadenfall Mandigo schriftlich melden.